Begriffe aus Wirtschafts- und Steuerrecht von A - Z in wenigen Worten verständlich erklärt. Die Erläuterungen der nachfolgenden Fachbegriffe sind nicht erschöpfend, stark vereinfacht und können eine steuerrechtliche Beratung in Form eines individuellen und persönlichen Beratungsgesprächs nicht ersetzen.

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung / PartG mbB

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) ist eine neue Gesellschaftsform aus dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG). Sie ist als Personengesellschaft zu qualifizieren. Sie ist vor allem für die freien Berufe wie Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eine wettbewerbsfähige Alternative zu anderen Rechtsformen. Bei dieser Gesellschaftsform erfolgt ein Ausschluss der persönlichen Haftung der Gesellschafter wegen fehlerhafter Berufsausübung.

Die Normen im PartGG dazu sind § 4 Abs.3, § 7 Abs.5 und § 8 Abs.4.

Berufshaftpflichtversicherung und Name

Zum einen muss die Berufshaftpflichtversicherung bestehen und die Gesellschaft in ihrem Namen den Zusatz mit beschränkter Berufshaftung tragen oder eine unmissverständliche Abkürzung, wie zum Beispiel „PartG mbB“. Die Abkürzung „mbH“ wäre missverständlich. Man kann aus „mit beschränkter Haftung“ nicht unmissverständlich erkennen, um welche Art der Haftungsbeschränkung es sich hier handelt.

Die Berufshaftpflichtversicherung ist eine eigenständige Versicherung der Partnerschaft und somit freiwillig und keine Pflichtversicherung im Sinne des § 113 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die Versicherung muss von der Partnerschaft unterhalten werden.

Eintragung

Bei der Anmeldung der Partnerschaft zum Partnerschaftsregister muss der entsprechende Versicherungsnachweis schon vorgelegt werden (§ 4 III PartGG). Die Eintragung in das Partnerschaftsregister hat rein deklaratorische Bedeutung. Die PartG mbB besteht bereits, wenn der Namenszusatz im Partnerschaftsvertrag vorhanden ist. Die Berufung auf die Haftungsbeschränkung kann allerdings erst nach der Eintragung erfolgen.

Gesellschaftervertrag

Der Gesellschaftervertrag bedarf der Schriftform und muss folgende Pflichtinhalte haben:

  • Namen und Sitz der PartG
  • Namen und Vornamen sowie den in der PartG ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners sowie
  • den Gegenstand der PartG

bezeichnen. In der Praxis empfiehlt sich der Abschluss weiterer Vereinbarungen wie zum Beispiel über Gewinn- und Verlustverteilung, Geschäftsführung, Vertretung und Haftung sowie über das Ausscheiden eines Partners und seine Abfindung, ferner über etwaige Ruhestandsbezüge. Enthält der Partnerschaftsvertrag hierzu keine Bestimmungen, gelten insoweit die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften über die offene Handelsgesellschaft (OHG).

Geschäftsführung

Bei der Gestaltung ihrer rechtlichen Beziehungen lässt das PartGG den Partner überwiegend Freiheit. Die Partner arbeiten selbständig und unabhängig, aber unter der Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts. Allerdings kann die Geschäftsführungsbefugnis der einzelnen Partner, zum Beispiel hinsichtlich dem Einstellen von Mitarbeitern oder ähnlichen, ausgeschlossen werden. Wird das Innenverhältnis der Partner im Gesellschaftsvertrag nicht weiter geregelt, finden die Vorschriften über die OHG Anwendung.

Ergebnisbeteiligung

Die Gewinn- und Verlustverteilung richtet sich, soweit sie nicht vertraglich geregelt ist, nach den gesetzlichen Vorschriften für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Gesellschafterwechsel

Ein Gesellschafter scheidet aus der PartG aus, wenn er seine erforderliche Zulassung zu dem bestimmten freien Beruf verliert. Wenn es vertraglich festgehalten wurde, sind Gesellschafterwechsel, wenn die beruflichen Voraussetzungen vorliegen, ohne weiteres möglich. Scheidet ein Partner aus, werden seine Anteile zu gleichen Teilen an die übrigen Partner verteilt.

Haftung

Die Partnerschaftsgesellschaft muss eine zum Zweck der fehlerhaften Berufsausübung abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme , zum Beispiel für Rechtsanwälte nach § 51a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), von 2,5 Mio. Euro für jeden Versicherungsfall besitzen. Die Mindestversicherungssummen sind im jeweiligen Berufsrecht geregelt.

Die Haftungsbeschränkung nach § 8 IV PartGG erfolgt, wenn ein Mandatsvertrags direkt mit der Partnerschaft abgeschlossen wurde. Ist der Mandatsvertrag nur mit einem Partner direkt abgeschlossen worden, haften dieser unbeschränkt persönlich. Eine Haftung erfolgt nur für verbindliche Schäden „wegen fehlerhafter Berufsausübung“. Von der Haftungsbeschränkung erfasst sind somit alle Verbindlichkeiten, für die nach geltendem Recht die Haftungskonzentration nach § 8 II PartGG eingreift. Die Haftungsbeschränkung gilt also nicht für Verbindlichkeiten, die der Kanzleibetrieb neben der Mandatsausübung mit sich bringt, sondern nur für Verbindlichkeiten „beruflicher Fehler“.

Die Haftungsbeschränkung gilt für sämtliche Verbindlichkeiten aus mandatsbezogenen Geschäftsbesorgung-, Dienst- und Werkverträgen und bei vertraglichen Pflichtverletzungen. Auch Verträge mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter werden abgedeckt, da die Haftungsbeschränkung gegenüber jedermann wirkt. Bei deliktischen Handlungen haftet der jeweilige Partner persönlich.

Besteuerung

Die erzielten Einkünfte werden nach den allgemeinen Regeln für die Besteuerung der Einkünfte aus einer Personengesellschaft besteuert. Das heißt, sie unterliegt als Personengesellschaft nicht der Einkommenssteuer. Allein die Partner sind als natürliche Personen einkommenssteuerpflichtig. Die PartG mbB erzielt grundsätzlich Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und unterliegt somit nicht der Gewerbesteuer, außer sie übt auch eine gewerbliche Tätigkeit aus.

Auflösung

Die Auflösung kann durch

  • Zeitablauf,
  • Gesellschafterbeschluss,
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie
  • mit Eintritt der Rechtskraft eines Auflösungsurteils aus wichtigem Grund erfolgen.

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