Begriffe aus Wirtschafts- und Steuerrecht von A - Z in wenigen Worten verständlich erklärt. Die Erläuterungen der nachfolgenden Fachbegriffe sind nicht erschöpfend, stark vereinfacht und können eine steuerrechtliche Beratung in Form eines individuellen und persönlichen Beratungsgesprächs nicht ersetzen.
Organschaft, umsatzsteuerlich
Bei juristischen Personen des privaten Rechts (z. B. GmbH) kann eine Sonderform der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft in unselbstständiger Form auftreten. Dieses ist bei einer Organschaft der Fall. Eine organschaftliche Eingliederung in ein anderes Unternehmen liegt vor, wenn die juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch von diesem beherrscht wird.
Durch eine bestehende Organschaft wird aus dem beherrschten Unternehmen (Organtochter) und dem herrschenden Unternehmen (Organträger) umsatzsteuerlich ein einziges Unternehmen. Im Gegensatz zur körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft, hat die umsatzsteuerliche Organschaft weiter gehende Wirkungen. Für das gesamte Unternehmen, bestehend aus Organträger und ggfs. mehreren Organtöchtern wird von dem Organträger nur eine einzige Umsatzsteuererklärung abgegeben. Die zwischen den einzelnen, zivilrechtlich selbstständigen Teilen getätigten Umsätze werden als Innenumsätze nicht der Umsatzsteuer unterworfen.
Als Organträger kann jeder Unternehmer, unabhängig von der Rechtsform auftreten. Entscheidend ist nur, dass er in seiner Person umsatzsteuerlich Unternehmer ist. Ein Auftreten nach außen hin, durch Erbringung eigener Umsätze an Dritte, ist allerdings nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Umsätze durch die Organtochter ausgeführt werden. Organtöchter können ausschließlich juristische Personen des privaten Rechts sein.
Zur Feststellung einer Organschaft müssen nicht alle Kriterien gleichermaßen ausgeprägt sein, es reicht aus, wenn ein Kriterium nicht vollkommen, die beiden anderen dafür aber umso eindeutiger erfüllt sind. Entscheidend ist immer das Gesamtbild der Verhältnisse.
Bei einer Betriebsaufspaltung liegt immer eine umsatzsteuerliche Organschaft vor.
Die Organschaft wirkt nur im Inland.