Begriffe aus Wirtschafts- und Steuerrecht von A - Z in wenigen Worten verständlich erklärt. Die Erläuterungen der nachfolgenden Fachbegriffe sind nicht erschöpfend, stark vereinfacht und können eine steuerrechtliche Beratung in Form eines individuellen und persönlichen Beratungsgesprächs nicht ersetzen.
Organschaft, grunderwerbsteuerlich
Werden Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften innerhalb eines Organkreises vereinigt, ist dieser Vorgang nach §1 Abs.3 Nr.1 oder 2 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig. Die Voraussetzungen der grunderwerbsteuerlichen Organschaft definiert §1 Abs.3 Nr.2 GrEStG. Sie sind mit denen der umsatzsteuerlichen Organschaft identisch. Nach §13 Nr.5 Buchst. b GrEStG sind alle beteiligten Gesellschaften Schuldner der Grunderwerbsteuer. Es besteht zwischen ihnen ein Gesamtschuldverhältnis i. S. d. §,44 AO. Damit findet eine Verlagerung der Steuerschuld wie bei der körperschaftsteuerlichen, der gewerbesteuerlichen und der umsatzsteuerlichen Organschaft nicht statt.