Begriffe aus Wirtschafts- und Steuerrecht von A - Z in wenigen Worten verständlich erklärt. Die Erläuterungen der nachfolgenden Fachbegriffe sind nicht erschöpfend, stark vereinfacht und können eine steuerrechtliche Beratung in Form eines individuellen und persönlichen Beratungsgesprächs nicht ersetzen.
nahestehende Person(en)
Können sowohl natürliche aber auch juristische Personen sein, für die steuerrechtliche Besonderheiten gelten.
Als Beispiel sei neben den Themenbereichen verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und verdeckte Einlagen das Entfallen der Abgeltungssteuer bei Darlehensvereinbarungen zwischen nahestehenden Personen genannt.
Als nahestehend gilt, wenn die Person an dem Steuerpflichtigen oder aber auch der Steuerpflichtige der Person gegenüber zu mind. 25% einen beherrschenden Einfluss ausübt bzw. wesentlich an ihr beteiligt ist, zudem die Möglichkeit besteht, außerhalb der Geschäftsbeziehungen begründeten Einfluss ausüben zu können und ein eigenes Interesse an der Erzielung von Einkünfte des Anderen zu haben (gem. §1 Abs. 2 AStG).