Begriffe aus Wirtschafts- und Steuerrecht von A - Z in wenigen Worten verständlich erklärt. Die Erläuterungen der nachfolgenden Fachbegriffe sind nicht erschöpfend, stark vereinfacht und können eine steuerrechtliche Beratung in Form eines individuellen und persönlichen Beratungsgesprächs nicht ersetzen.
Insolvenzanfechtung - Anfechtung in der Insolvenz
Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, so hat der Insolvenzverwalter die Befugnis bestimmte Handlungen des Schuldners, die zu einer Verlagerung des Vermögens auf Dritte geführt haben wieder rückgängig zu machen. Die anfechtbaren Handlungen des Schuldners sind in den §§ 130- 137 InsO beschrieben.
In der Praxis werden oft Übertragung von Eigentum auf Familienmitglieder, oder Zahlungen kurz vor der Insolvenz, auf Druck eines gut informierten Gläubigers erfolgreich angefochten. Zielsetzung dieser Regelung ist, nachteilige Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, um die Verteilungsgerechtigkeit gegenüber den anderen Gläubigern herzustellen. Nur weil ein Gläubiger übermäßig Druck ausübt, da er das Insolvenzrisiko kennt, soll er nicht gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt werden.
Das Anfechtungsrecht kann durch den Insolvenzverwalter bis zu 2 Jahre nach Eröffnung geltend gemacht werden.
Umfasst vom Anfechtungsrecht sind je nach Fallgestaltung Handlungen des Schuldners bis zu 10 Jahre (bei vorsätzlicher Benachteiligung) vor der Insolvenz und nachteilige Handlungen nach dem Eröffnungsantrag.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren können die Gläubiger Ihr Anfechtungsrecht selbst geltend machen.