Begriffe aus Wirtschafts- und Steuerrecht von A - Z in wenigen Worten verständlich erklärt. Die Erläuterungen der nachfolgenden Fachbegriffe sind nicht erschöpfend, stark vereinfacht und können eine steuerrechtliche Beratung in Form eines individuellen und persönlichen Beratungsgesprächs nicht ersetzen.
Gestaltungsmissbrauch
Jeder Stpfl. kann seine Verhältnisse grundsätzlich so gestalten, dass er möglichst wenig Steuern zahlen muss. Eine Rechtsgestaltung ist nicht allein deshalb unangemessen, weil sie aus steuerlichen Gründen gewählt worden ist.
§ 42 AO greift aber grundsätzlich dann ein, wenn der Stpfl. eine ungewöhnliche Gestaltung wählt.
Das ist der Fall, wenn die rechtliche Gestaltung
- zur Erreichung des Ziels nicht angemessen ist,
- ausschließlich der Minderung der Steuerschuld dienen soll und
- durch außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.