Begriffe aus Wirtschafts- und Steuerrecht von A - Z in wenigen Worten verständlich erklärt. Die Erläuterungen der nachfolgenden Fachbegriffe sind nicht erschöpfend, stark vereinfacht und können eine steuerrechtliche Beratung in Form eines individuellen und persönlichen Beratungsgesprächs nicht ersetzen.
Faktischer Geschäftsführer
Es kann in einer GmbH nicht nur den ins Handelsregister eingetragenen "formellen" Geschäftsführer (GF)" geben, sondern auch einen "faktischen GF". Denn GF im Sinne der § 84 Abs. 1 Nr. 2 und § 64 Abs. 1 Abs. 1 GmbG-Gesetz (GmbHG) ist auch, wer "ohne förmlich dazu gestellt oder im Handelsregister eingetragen zu sein, im Einverständnis der Gesellschafer die Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich einnimmt."
Dieser faktische GF hat nach der Rechtsprechung genau dieselben Pflichten wie der normale GF. Und: er kann ganz genauso haften wie der formale GF.
Der faktische GF kann daher u. a. nach § 69 AO für den nicht entrichtete Steuern haften, wenn er den Insolvenzantrag verschleppt usw.
Es wird geprüft, ob die Person eine überragende Stellung in der Geschäftsführung innehat. Dazu kommt die sog. "Sechs-aus-Acht-Regel" zur Anwendung:
- Bestimmung der Unternehenspolitik
- Unternehmensorganisation
- Einstellung von Mitarbeitern
- Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern
- Verhandlung mit Kreditgebern
- Gehaltshöhe
- Entscheidung der Steuerangelegenheiten
- Steuerung der Buchhaltung
Mindestens sechs Punkte müssen erfüllt sein.