Begriffe aus Wirtschafts- und Steuerrecht von A - Z in wenigen Worten verständlich erklärt. Die Erläuterungen der nachfolgenden Fachbegriffe sind nicht erschöpfend, stark vereinfacht und können eine steuerrechtliche Beratung in Form eines individuellen und persönlichen Beratungsgesprächs nicht ersetzen.
Berliner Testament
Im deutschen Erbrecht bezeichnet man ein Testament, beim dem sich die Ehepartnern oder Lebenspartnern gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, als Berliner Testament. Dies erfolgt regelmäßig in Form eines gemeinschaftlichen Testaments oder im Rahmen eines Erbvertrages.
Das Ziel eines Berliner Testaments ist es, sicherzustellen, dass dem überlebenden Ehepartner der Nachlass des verstorbenen Ehepartners alleine zufällt. Dieses Ziel wird durch den Ausschluss der Abkömmlinge des Verstorbenen von der Erbfolge erreicht. Der Pflichtteilsrecht der Kinder bleibt allerdings aber bestehen. In der Praxis werden die oft gemeinsamen Kinder meist ohnehin gesetzliche Erben oder Nacherben nach dem Tod des zweiten Ehepartners und verzichten daher auf den Pflichtteil.
Aus steuerlichen Gesichtspunkten ist das Berliner Testament allerdings oft nicht vorteilhaft, weil dasselbe Vermögen oft zweimal der Erbschaftssteuer unterliegt und die Freibeträge nicht optimal genutzt werden.
Es gibt Alternativen. Beispielsweise kann es bei Immobilien günstiger sein, diese den Kindern gamz oder teilweise schon beim Tod des ersten Ehegatten zu vererben und dem überlebenden Ehepartner ein Nießbrauchrecht einzuräumen.