Begriffe aus Wirtschafts- und Steuerrecht von A - Z in wenigen Worten verständlich erklärt. Die Erläuterungen der nachfolgenden Fachbegriffe sind nicht erschöpfend, stark vereinfacht und können eine steuerrechtliche Beratung in Form eines individuellen und persönlichen Beratungsgesprächs nicht ersetzen.
Aussetzung der Vollziehung / AdV
Trotz der Einlegung eines Rechtsbehelfs (z.B. Einspruch und Klage) entfaltet ein Verwaltungsakt (insbesondere Steuerbescheid) Wirkung und grds. muss z.B. die geschuldete Steuernachzahlung fristgerecht entrichtet werden.
Durch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) wird der angefochtene Verwaltungsakt vorerst nicht umgesetzt, wenn die Finanzbehörde dem Antrag nach § 361 AO stattgibt bzw. das Finanzgericht Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO gewährt.
Die Aussetzung der Vollziehung dient dem einstweiligem Rechtsschutz.