Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer (BMF)
Dazu hat der BMF die Finanzverwaltung mittels eines Schreibens angewiesen.
Mit Urteil vom 28.07.2021 hat der BFH entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint, soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (z. B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) möglich sind.
Dazu erging ein BMF-Schreiben vom 22.02.2023 (IV C 3 - S 2196/22/10006 :005). Danach gelten für die Inanspruchnahme der AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer bestimmte Grundsätze.
Quelle
BFH, Urteil vom 28.07.20201 – IX R 25/19, BFH/NV 2022 S. 108
BMF-Schreiben vom 22.02.2023 (IV C 3 - S 2196/22/10006 :005)