Handelsgesetzbuch - Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht (BGBl.)

Die Schwellenwerte in § 241a HGB werden - wie in § 141 AO - von 600.000 EUR auf 800.000 EUR (Umsatzerlöse bzw. Gesamtumsatz) und von 60.000 EUR auf 80.000 EUR (Jahresüberschuss bzw. Gewinn) angehoben.

Unterhalb dieser Schwellenwerte dürfen steuerpflichtige Einzelkaufleute statt einer handelsrechtlichen Buchführung mit Jahresabschlusserstellung (und entsprechender steuerlicher Gewinnermittlung) nur eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit vereinfachter Buchführung durchführen.

Gilt erstmals für ein Geschäftsjahr mit Beginn nach dem 31.12.2023.

 

Quelle

§ 241a HGB
Wachstumschancengesetz, am 27.3.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet

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