Grenze für die Buchführungspflicht auf 800.000 EUR erhöht (BGBl.)
Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 EUR im Kalenderjahr erzielen sind nach bisheriger Rechtslage verpflichtet, Bücher zu führen.
Diese Betragsgrenze wird auf 800.000 EUR erhöht. Eine Buchführungspflicht entsteht auch ab einem Gewinn i. H. v. 60.000 EUR. Diese Betragsgrenze wird auf 80.000 EUR erhöht.
Gilt für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023.
Quelle
§ 141 AO
Wachstumschancengesetz, am 27.3.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet