Fünftelungsregelung bei der Lohnsteuer (BGBl.)
Derzeit kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Abfindungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden.
Da dieses Verfahren für Arbeitgeber kompliziert ist, wird es gestrichen. Die Tarifermäßigung können Arbeitnehmer weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen.
Gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2025 (vor Veranlagungszeitraum: 2024)
Quelle
§ 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG
Wachstumschancengesetz, am 27.3.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet