Einlagen junger Wirtschaftsgüter (BGBl.)

Einlagen junger Wirtschaftsgüter werden nur dann mit (fortgeführten) Anschaffungs-/Herstellungskosten bewertet, wenn diese aus dem Privatvermögen stammen.

Gilt ab Veranlagungszeitraum 2024

 

Quelle

§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG
Wachstumschancengesetz, am 27.3.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet

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