Einlagen junger Wirtschaftsgüter (BGBl.)
Einlagen junger Wirtschaftsgüter werden nur dann mit (fortgeführten) Anschaffungs-/Herstellungskosten bewertet, wenn diese aus dem Privatvermögen stammen.
Gilt ab Veranlagungszeitraum 2024
Quelle
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG
Wachstumschancengesetz, am 27.3.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet