Umsatzsteuererklärung von Kleinunternehmern (BGBl.)
Kleinunternehmer sollen künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein.
Dies soll jedoch nicht die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG betreffen. Auch bei Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO) soll die Erklärungspflicht noch bestehen bleiben.
Die Regelung ist erstmals auf den Besteuerungszeitraum 2024 (vor VA: 2023) anzuwenden.
Quelle
§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG
§ 27 Abs. 39 UStG
Wachstumschancengesetz, am 27.3.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet