Umsatzsteuererklärung von Kleinunternehmern (BGBl.)

Kleinunternehmer sollen künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein.

Dies soll jedoch nicht die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG betreffen. Auch bei Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO) soll die Erklärungspflicht noch bestehen bleiben.

Die Regelung ist erstmals auf den Besteuerungszeitraum 2024 (vor VA: 2023) anzuwenden.

 

Quelle

§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG
§ 27 Abs. 39 UStG
Wachstumschancengesetz, am 27.3.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet

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