Erweiterter Verlustvortrag (BGBl.)
Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (Ehegatten) der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich.
Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt.
Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 70 % (vor Veranlagungszeitraum 75 %) des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Die Erweiterungen des Verlustvortrags gelten auch für die Körperschaftsteuer.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 wird bei der sog. Mindestgewinnbesteuerung wieder die Prozentgrenze von 60% angewandt.
Quelle
§ 10d Abs. 2 EStG
§§ 8 Abs. 1 KStG i .V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG
Wachstumschancengesetz, am 27.3.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet