Beweislastumkehr im Kaufrecht
In nationales Recht umgesetzt hat der Bundestag die Verlängerung der Beweislastumkehr im Hinblick auf Mängel auf ein Jahr.
Danach wird für alle Kaufverträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen werden, der Zeitraum für die Beweislastumkehr von bisher sechs auf zwölf Monate verlängert. Das bedeutet: Wenn an einer gekauften Sache innerhalb eines Jahres nach Kauf ein Mangel auftritt, wird vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestand
Kundinnen und Kunden können somit im ersten Jahr nach Erhalt der Ware Gewährleistungsrechte geltend machen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Mangel eindeutig auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen ist.
Quelle
Bundesregierung