Zum 01.10.2022 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12,00 Euro je Stunde erhöht
Damit einher gehen auch Veränderungen bei den Entgeltgrenzen für Mini- und Midijobs. Zudem sind für diese Beschäftigungsformen weitere grundlegende Neuerungen geplant.
Dynamische Geringfügigkeitsgrenze
Ab dem 01.10.2022 wird sich die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen am gesetzlichen Mindestlohn orientieren und dynamisch ausgestaltet. Die Formel zur Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze legt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden in Höhe des Mindeststundenlohns zugrunde; sie berechnet sich, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.
Mit der ab 01.10.2022 geplanten Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 Euro pro Stunde erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze von heute 450 Euro auf dann 520 Euro monatlich (12,00 Euro x 130 : 3).
Unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
Ein gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. In Anlehnung an die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen ist als gelegentlich ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Darüber hinaus spielt die Höhe des Arbeitsentgelts in den Monaten des unvorhersehbaren Überschreitens aktuell keine Rolle
dem 01.10.2022 wird ein nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bis zu zwei Monate innerhalb eines Zeitjahres jeweils bis zum Doppelten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze möglich sein. Im Ergebnis darf damit in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung innerhalb eines Zeitjahres das 14-Fache der Geringfügigkeitsgrenze verdient werden, also maximal 7.280,00 Euro (14 x 520,00 Euro).
Höhere Entgeltgrenze im Übergangsbereich
Der Übergangsbereich, in dem Beschäftigte als Midijobber bezeichnet werden und von reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen profitieren, beginnt bei einem Arbeitsentgelt, das mehr als geringfügig entlohnt ist und endet heute bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von monatlich 1.300,00 Euro. Diese Höchstgrenze wird zum 01.10.2022 auf 1.600,00 Euro angehoben. Der Einstieg in den Übergangsbereich beginnt dann bei einem Arbeitsentgelt von 520,01 Euro.