Wir unterstützen Sie bei der Abrechnung der Corona-Hilfen
Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt ab 5. Mai 2022 bis zum 31. Dezember 2022 eine Schlussabrechnung durch die prüfenden Dritten. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt.
Wichtiges Thema Schlussabrechnung
Die Schlussabrechnung ist somit notwendig, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragen Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen. Als Ergebnis dieses Abgleichs können sich Nachzahlungen an die Antragstellenden oder Rückforderungen von Zuschüssen ergeben.
Für welche Förderprogramme ist eine Schlussabrechnung erforderlich
- Novemberhilfe
- Dezemberhilfe
- Überbrückungshilfe I
- Überbrückungshilfe II
- Überbrückungshilfe III
- Überbrückungshilfe III +
- Überbrückungshilfe IV
- alle Neustarthilfen
Neuer Steuerberater, was nun?
Alle Schlussabrechnungen eines Paketes müssen gebündelt von einer bzw. einem prüfenden Dritten bearbeitet und eingereicht werden.
Wurden verschiedene Hilfen in Paket 1 (Überbrückungshilfe I bis III sowie Novemberhilfe/Dezemberhilfe) oder Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV) ursprünglich von unterschiedlichen prüfenden Dritten beantragt, so ist vor Erstellung der Schlussabrechnung ein Wechsel hin zu einer bzw. einem prüfenden Dritten umzusetzen.
Unter der Voraussetzung, dass alle vorliegenden Informationen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden, können andere prüfende Dritte den Auftrag zur weiteren Betreuung übernehmen und bearbeiten.
Das Gleiche gilt für die Übernahme der Schlussabrechnung durch andere prüfende Dritte bei triftigen Gründen der Nichterreichbarkeit der oder des ursprünglich prüfenden Dritten.
Fristenübersicht
Schlussabrechnung Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe (Paket 1)
- Start Einreichung Paket 1: 5. Mai 2022 für Überbrückungshilfen I-III, November- und Dezemberhilfen
- Fristende für Einreichung: 31. Dezember 2022
- Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.
Schlussabrechnung Überbrückungshilfe III Plus und IV (Paket 2)
- Fristende für Einreichung: 31. Dezember 2022
- Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.
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Stephanie Schütz
Fördermittelberatung
Bonitäts- und Registerpflege
s.schuetz@henske.de
Quelle
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Bundesministerium der Finanzen