Erbschaftsteuer - Verzögerter Einzug in ein Familienheim (BFH)

Der BFH zu der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG: Führt der Erwerber Räumungs- und Renovierungsarbeiten vor dem Bezug eines erworbenen Familienheims durch, muss er diese zeitlich so fördern, wie es seinen persönlichen Möglichkeiten entspricht.

Steuerbefreiung

Erwirbt ein Kind von Todes wegen (z. B. durch Erbfall oder durch Vermächtnis) ein Familienheim, dann bleibt dieser Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerfrei.  13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG spricht als Schranke der Steuerbefreiung aus, dass die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigen darf.

Sachverhalt

Streitig ist, ob die Klägerin die Wohnung ihrer verstorbenen Mutter "unverzüglich" i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bezogen hat. Vorliegend erfolgte der Einzug rund 1,5 Jahre nach dem Tod der Mutter, was die Klägerin u.a. damit begründete, dass das Objekt zunächst entrümpelt und danach umfangreich renoviert werden musste.

Entscheidung

Die Richter des BFH hoben das erstinstanzliche Urteil auf und wiesen die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück:

  • Der Erwerber muss die Wohnung "unverzüglich", d.h. ohne schuldhaftes Zögern zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen.
  • Unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Erwerber die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall fassen und tatsächlich umsetzen muss. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Erwerber in der Regel prüfen, ob er einziehen will, entsprechende Renovierungsarbeiten vornehmen und den Umzug durchführen.
  • Wird die Selbstnutzung der Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten aufgenommen, kann ebenfalls eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen. Allerdings muss der Erwerber in diesem Fall darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.
  • Umstände im Einflussbereich des begünstigten Erwerbers, die nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums zu einer längeren Verzögerung des Einzugs führen (wie z.B. eine Renovierung der Wohnung), sind nur unter besonderen Voraussetzungen nicht dem Erwerber anzulasten. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Renovierung deshalb länger hinzieht, weil nach Beginn der Renovierungsarbeiten ein gravierender Mangel der Wohnung entdeckt wird, der vor dem Einzug beseitigt werden muss
  • Es obliegt dem Erwerber, die Renovierungsarbeiten und die Beseitigung etwaiger Mängel zeitlich so zu fördern, dass es nicht zu Verzögerungen kommt, die nach der Verkehrsanschauung als unangemessen anzusehen sind. Ein unverhältnismäßiger Aufwand zur zeitlichen Beschleunigung ist jedoch nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn der Erwerber alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift.
  • Eine zeitliche Verzögerung des Einzugs aufgrund von Renovierungsarbeiten ist dem Erwerber nicht anzulasten, wenn er die Arbeiten unverzüglich in Auftrag gibt, die beauftragten Handwerker sie aber aus Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat, z.B. wegen einer hohen Auftragslage, nicht rechtzeitig ausführen können (BFH, Urteil v. 6.5.2021 - II R 46/19, Rz 20 f.). Zudem kann von dem Erwerber nur die zeitliche Förderung verlangt werden, zu der er gesundheitlich in der Lage ist.
  • Was diesbezüglich von dem Erwerber verlangt werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls und Gegenstand der Würdigung durch die Finanzbehörde bzw. das FG.
  • Für die Ermittlung des für die Steuerbegünstigung relevanten anteiligen Werts eines nur teilweise begünstigten Grundstücks ist nach Wohnflächen aufzuteilen.

 

Quelle

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.03.2022 II R 6/21

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