Offene Gewinnausschüttung: Nacherhebung der Kapitalertragsteuer (BFH)
Der BFH äußert sich zur steuerpflichtigen Ausschüttung aus der Kapitalrücklage eine Körperschaft.
Wird für eine offene Gewinnausschüttung gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG eine bescheinigte Einlagenrückgewähr in Höhe von 0 € fingiert, überlagert die Fiktion bereits im Ausschüttungszeitpunkt den Umstand, dass nach der Verwendungsrechnung des § 27 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 KStG kein ausschüttbarer Gewinn verwendet wird.
Greift die Fiktion des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG , entstehen die Kapitalertragsteuer und die damit verbundenen kapitalertragsteuerlichen Pflichten der steuerentrichtungspflichtigen Kapitalgesellschaft nicht erst mit der Bekanntgabe des gesonderten Feststellungsbescheids für das Einlagekonto als das die Fiktion auslösende Ereignis, sondern mit dem Zufluss der Ausschüttung.
Quelle
Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 17.05.2022, Az: VIII R 14/18