Einkommensteuer: Berechnung der Überentnahmen bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern (BFH)
Schuldzinsen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt wurden. Überentnahmen liegen vor, wenn die Entnahmen innerhalb eines Wirtschaftsjahres höher sind als die Einlagen und der Gewinn des Wirtschaftsjahres.
Auch bei Steuerpflichtigen mit einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist im Rahmen der sinngemäßen Anwendung des § 4 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG periodenübergreifend zu ermitteln, ob im betrachteten Gewinnermittlungszeitraum Überentnahmen vorliegen.
Überentnahmen sind bei Einnahmenüberschussrechnern nicht auf die Höhe eines niedrigeren negativen Kapitalkontos zu begrenzen, das zum Ende des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums nach bilanziellen Grundsätzen vereinfacht ermittelt wird.
Quelle
Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 17.05.2022, Az: VIII R 38/18
§ 4 Abs. 4a EStG