Kommt es bei Parallelimporten zu einer verdeckten Gewinnausschüttung? (FG)

Dass Umsätze aus sog. Parallelimporten immer gesondert in die Provision bzw. Marge der nationalen Vertriebsgesellschaft einfließen müssen, ist nicht branchenüblich. Deshalb liegt in einem solchen Fall keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Hintergrund

Eine GmbH hat mehrere inländische Beteiligungsgesellschaften und ist Organträgerin der A3-GmbH. Gesellschafter der GmbH sind die A1-AG und die A2-AG, die jeweils im Ausland ansässig sind. Die A3-GmbH fungierte als Vertriebspartner der A-Gruppe. Die A3-GmbH war wirtschaftlich durch sog. "Parallelimporte" belastet. Dabei werden Originalprodukte von sog. Parallelimporteuren bei Großhändlern in EU-Mitgliedsstaaten mit einem niedrigeren Preisniveau aufgekauft und dann in ein Land mit einem hohen Preisniveau exportiert und dort günstiger veräußert. Das Finanzamt ging davon aus, dass die von der A3-GmbH durchgeführte Vermarktung des Originalprodukts auch den Parallelimporteuren und damit mittelbar der ausländischen Muttergesellschaft nutzte. Da die A3-GmbH dafür keine Vergütung erhielt, lag eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass zwar eine verdeckte Gewinnausschüttung auch ohne Zufluss beim Gesellschafter gegeben sein kann, wenn eine dem Gesellschafter nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Ein "Nahestehen" kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs familien-, gesellschafts-, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein.

Trotzdem liegt im Streitfall keine verhinderte Vermögensmehrung vor. So hat insbesondere das Finanzamt keinen Nachweis im Sinne eines Fremdvergleichs erbracht, wonach einem gedachten fremden dritten Händler im Hinblick auf Parallelimporte eine höhere Gewinnmarge eingeräumt worden wäre.

Anhand der spezifischen Umstände (branchenübliche Bonuszahlungen, Marketingkonzept, staatliche Reglementierungen) ging das Finanzgericht davon aus, dass keine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung gegeben war bzw. dass Aufwendungen im Eigeninteresse getätigt worden sind. Allein ein durch die Parallelimporte bedingter Umsatzrückgang stellt keine Vermögensminderung im Sinne einer verdeckten Gewinnausschüttung dar, da dieser nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war.

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