Erwerb einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage und umsatzsteuerliche Zuordnung (BFH)

Hat ein Steuerpflichtiger im Lauf des Jahres, in dem er eine Photovoltaikanlage erworben hat, einen Vertrag mit dem Recht zum Weiterverkauf des gesamten von der Anlage erzeugten Stroms zuzüglich Umsatzsteuer abgeschlossen, ist dies ein Indiz dafür, dass er die Photovoltaikanlage dem Unternehmen voll zugeordnet hat.

Hintergrund

Der Kläger erwarb im Jahr 2014 eine Photovoltaikanlage. Den seit 22.9.2014 erzeugten Strom verbrauchte er teilweise selbst, teilweise speiste er ihn in das Stromnetz des Netzbetreibers X ein.

Der Einspeisevertrag mit X vom 25.9.2014 sieht für den gelieferten Strom eine Vergütung pro kWh zuzüglich Umsatzsteuer vor. Entsprechend wurden in einer Gutschrift des X vom 19.1.2015 die im Streitjahr ausgeführten Stromlieferungen des Klägers an X abgerechnet.

Gegenüber dem Finanzamt gab der Kläger zunächst weder Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch sonstige Erklärungen zu den Ausgangs- und Eingangsumsätzen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage sowie den unentgeltlichen Wertabgaben ab. Am 29.2.2016 reichte er eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2014 ein und zog darin u. a. die in der Rechnung für den Erwerb der Photovoltaikanlage vom 11.9.2014 offen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug für die Photovoltaikanlage, weil der Kläger nicht rechtzeitig, also bis zum 31.5. des Folgejahres, eine Zuordnungsentscheidung getroffen hatte. Das Finanzamt machte als Folge hiervon auch den Ansatz der unentgeltlichen Wertabgabe rückgängig. Es setzte mit Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für das Jahr 2014 die Umsatzsteuer entsprechend höher fest. Der Einspruch und die Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hält die Revision des Klägers für begründet. Das Finanzgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Kläger der begehrte Vorsteuerabzug nicht zusteht, weil er die erforderliche Zuordnungsentscheidung nicht gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Zuordnungsfrist mitgeteilt hat. Der Kläger hat die Photovoltaikanlage rechtzeitig voll seinem Unternehmen zugeordnet.

Bei Bezug eines einheitlichen Gegenstands, der gemischt verwendet werden soll, steht dem Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht zu: Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder den Gegenstand entsprechend dem unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen zuordnen.

Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt. Die Dokumentation der Zuordnung erfordert keine Mitteilung gegenüber der Finanzbehörde.

Danach steht also dem Vorsteuerabzug des Klägers nicht entgegen, dass er seine im Jahr 2014 erfolgte Zuordnung zum Unternehmen erst am 29.2.2016 dem Finanzamt mitgeteilt hat.

Eine Zuordnung liegt vor. Diese Zuordnung erfolgte in vollem Umfang und nicht nur teilweise. Die konkludente Zuordnung durch Abschluss des Einspeisevertrags vom 25.9./26.9.2014 als Indiz erfasst die Photovoltaikanlage insgesamt.

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