GmbH - Formerfordernisse für Vollmachten
Bei bestimmten gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen bedürfen Vollmachten einer strengeren Form. Deshalb sind z.B. bei der Gründung die Vollmachten von GmbH-Gesellschaftern häufig notariell zu beglaubigen. Auch müssen sie den Vollmachtgeber hinreichend individualisieren.
Hintergrund
Eine GmbH sollte gegründet werden. Der Gründungsgesellschafter hielt sich im Ausland auf und nahm daher den Notartermin für die Gründung nicht selbst wahr. Stattdessen erteilte er einer anderen Person die Vollmacht, ihn bei der Gründung zu vertreten. Die zugrunde liegende Vollmacht wurde notariell beglaubigt.
Das Registergericht lehnte die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ab, weil im Beglaubigungsvermerk nur der Name des Erklärenden angegeben war. Dies reichte nicht aus, denn eine Beglaubigung muss über den Namen hinaus weitere individualisierende Angaben enthalten. Dagegen wandte sich die den Gesellschaftsvertrag beurkundende Notarin.
Entscheidung
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ermöglichte der vorgelegte Beglaubigungsvermerk keine eindeutige Identitätsprüfung. Erforderlich gewesen wäre daneben zumindest die Angabe des Geburtsdatums und des Wohnorts. Anderenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine namensgleiche Person die Vollmacht erteilt hat.
Bei der notariellen Beglaubigung leistet der Vollmachtgeber seine Unterschrift vor einem Notar. Anders als bei der notariellen Beurkundung verliest dabei der Notar keinen Text, sondern er bescheinigt lediglich die Echtheit der Unterschrift. Damit diese Bescheinigung später vom Handelsregister akzeptiert wird, muss der Beglaubigungsvermerk den Vollmachtgeber eindeutig identifizieren. Er muss daher neben dem vollständigen Namen das Geburtsdatum und die Wohnadresse, ggf. sogar einen abweichenden Geburtsnamen des Vollmachtgebers beinhalten.
Sitzt der Vollmachtgeber im Ausland, kann er die Vollmacht entweder von einem deutschen Konsularbeamten oder von einem ausländischen Notar beglaubigen lassen. Bei der Beglaubigung durch einen ausländischen Notar ist jedoch, abhängig vom Land, eine Apostille oder Legalisation der Beglaubigung als zusätzlicher Authentizitätsnachweis erforderlich.
Quelle
Registergericht