GmbH - Ist die rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres zulässig?
Die Änderung des Geschäftsjahres einer GmbH kann nicht rückwirkend erfolgen, sondern muss vor Beginn des neuen und Ablauf des entstandenen Rumpfgeschäftsjahres zum Handelsregister angemeldet werden.
Hintergrund
Eine GmbH hatte in ihrer Satzung das Kalenderjahr als Geschäftsjahr festgelegt. Mit Beschluss der Gesellschafter aus August 2020 sollte das Geschäftsjahr auf den Zeitraum vom 1.10.-30.9. geändert werden. Der Geschäftsführer meldete die Änderung im Januar des darauffolgenden Jahres 2021 zum Handelsregister an. Das Registergericht wies dies zurück, da die Dauer des Rumpfgeschäftsjahres unklar und zudem eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres unzulässig war.
Entscheidung
Die Beschwerde der Gesellschaft war erfolgreich. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts lag weder eine unzulässige Rückwirkung vor noch bestanden hinsichtlich des Rumpfgeschäftsjahres Unklarheiten. Es war ausreichend, dass die Änderung während des neuen Rumpfgeschäftsjahres (bis 30.9) und vor Beginn des neuen Geschäftsjahres, d.h. vor dem 1.10.2021 erfolgte. Da aus dem Handelsregister das Datum der Eintragung und damit der Wirksamkeit der Änderung zu entnehmen war, wurde der Rechtsverkehr auch hinreichend geschützt.