Die DSGVO und die Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführersnsolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Insolvenzgericht wies den Antrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zurück; der Beschluss wurde rechtskräftig. Die Auflösung der G

Nicht nur die GmbH, auch der Geschäftsführer kann Verantwortlicher gem. der DSGVO sein. Damit besteht ein weiterer Anknüpfungstatbestand für die Außenhaftung des Geschäftsführers.

Hintergrund

Der Kläger strebte die "Mitgliedschaft" bei einer GmbH an. Vor dem Hintergrund dieser Mitgliedschaftsanfrage ließ der Geschäftsführer im Namen der GmbH die Beteiligung des Klägers an strafrechtlich relevanten Handlungen prüfen. Als sich diese bestätigte, wurde die Mitgliedschaftsanfrage des Klägers abgelehnt.

Daraufhin verklagte der Kläger sowohl die GmbH als auch den Geschäftsführer persönlich auf immateriellen Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen. Erstinstanzlich wurden die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung der Rechte des Klägers aus der DSGVO verurteilt.

Entscheidung

Die Berufung des Klägers mit dem Ziel, eine höhere Schadensersatzsumme zu erlangen, hatte keinen Erfolg.

Ein jeweils selbstständiger Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO durch die GmbH und den Geschäftsführer stand rechtskräftig fest. Denn die mit Blick auf das Ausspähen des Klägers vorgenommene Verarbeitung der Daten des Klägers sei mangels einer Einwilligung des Klägers rechtswidrig. Solch ein Verstoß könne zudem weder gem. Art. 6 DSGVO gerechtfertigt werden noch handele es sich hier um einen Bagatellverstoß.

Beide Beklagten seien hierfür verantwortlich. Denn maßgeblich für einen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO sei die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit, die dann zu bejahen ist, wenn eine natürliche oder juristische Person allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden kann und entscheidet. Vor diesem Hintergrund entfalle regelmäßig die Verantwortlichkeit weisungsgebundener Angestellter oder sonstiger Beschäftigter, die eines GmbH-Geschäftsführers allerdings nicht.

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