Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen (BMF)
Mit Schreiben vom 30.6.2021 hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben aktualisiert.
Der Abzug von angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben erfordert nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG einen schriftlichen Nachweis über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. In den Einkommensteuerrichtlinien (R 4.10 Abs. 5 bis 9 EStR) werden diese Anforderungen konkretisiert.
Im Vergleich zum bisherigen BMF-Schreiben v. 21.11.1994 (BStBl 1994 I S. 855) sind u. a. die Ausführungen zu den erforderlichen formalen Inhalten wie der Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, dem Ausstellungsdatum und der fortlaufenden Rechnungsnummer neu.
Mit dem Schreiben werden auch die aktuellen digitalen Entwicklungen (elektronische Abbildung der Nachweisvoraussetzungen, KassenSichV) aufgegriffen. Wird für die Erstellung der Bewirtungsrechnung ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion i. S. des § 146a Abs. 1 AO i. V. m. § 1 KassenSichV benutzt, wird für den Betriebsausgabenabzug nur eine maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnung anerkannt. Der zu erstellende Beleg, der die Angaben gem. § 6 KassenSichV enthält, stellt bei einem Rechnungsbetrag bis 250 EUR eine ordnungsgemäße Rechnung i. S. des § 14 UStG i. V. m. § 33 UStDV dar. Rechnungen in anderer Form erfüllen laut BMF die Nachweisvoraussetzungen nicht und führen daher zum vollständigen Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs. Das BMF äußert sich in diesem Zusammenhang auch zu den Folgen des Ausfalls der TSE oder zu Fällen, in denen Bewirtungsleistungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Tag der Bewirtung in Rechnung gestellt und unbar bezahlt werden.
Das Schreiben v. 30.6.2021 behandelt außerdem die vollständige elektronische Abbildung der Nachweisvoraussetzungen mittels eines digitalen oder digitalisierten Eigenbelegs des Steuerpflichtigen.
Das neue Schreiben ist in allen offenen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgeblichen Betragsgrenzen des § 33 UStDV zu beachten sind. Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen ist der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der KassenSichV geforderten Angaben zulässig.
Quelle
BMF-Schreiben vom 30.06.2021 - BStBl 2021 I S. 908