Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze
Pandemiebedingt sinken 2022 die Bemessungsgrenzen für Sozialabgaben in den alten Bundesländern von 7.100 Euro im Monat auf 7.050 Euro (im Jahr 84.600 Euro). Die Grundlage hierfür ist die sogenannte Lohnzuwachsrate West. Sie lag im Jahr 2020 bei -0,34 Prozent.
In den neuen Bundesländern hingegen steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von 6.700 Euro auf 6.750 Euro (im Jahr 81.000 Euro). Die Grundlage hierfür bildet das Rentenüberleitungsabschlussgesetz. Dort wurden die Umrechnungswerte für die Rechengrößen Ost für 2019 bis 2024 bereits endgültig festgelegt. In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegen die Grenzen für die Beitragsbemessung 2022 bei 8.650 Euro im Monat (West), also 103.800 Euro jährlich, und für die östlichen Bundesländer bei 8.350 Euro pro Monat (100.200 Euro im Jahr).