Betriebsnummer notwendige Angabe im Berufsausbildungsvertrag für die Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis (Bundesagentur)

Alle Ausbildungsbetriebe sind ab dem 01.01.2021 dazu verpflichtet, beim Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages ihre sogenannte Betriebsnummer anzugeben.

Gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 10 BBiG ist die Betriebsnummer der Ausbildungsstätte zwingende Voraussetzung für die Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis. Die Steuerberaterkammer Berlin benötigt diese Angabe insbesondere zum Führen der Berufsbildungsstatistik, die verpflichtend für das Bundesinstitut für Berufsbildung erstellt werden muss.

Der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit vergibt die Betriebsnummern und erfasst die erforderlichen Betriebsdaten. Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, die Betriebsnummer elektronisch zu beantragen.

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/betriebsnummern-service

 

Quelle

Bundesagentur für Arbeit

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