Informationsblatt für Arbeitnehmer zur steuerlichen Behandlung von Kurzarbeitergeld
Das vom Arbeitgeber ausgezahlte Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, es unterliegt jedoch dem so genannten Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass bei der Einkommensteuerveranlagung das Kurzarbeitergeld bei der Ermittlung der Höhe des Steuersatzes berücksichtigt wird. Das Kurzarbeitergeld selbst bleibt jedoch steuerfrei.
Informationsblatt für Arbeitnehmer Kurzarbeiter (Steuerliche Behandlung)
Das vom Arbeitgeber ausgezahlte Kurzarbeitergeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG), es unterliegt jedoch dem so genannten Progressionsvorbehalt.
Dies bedeutet, dass bei der Einkommensteuerveranlagung das Kurzarbeitergeld bei der Ermittlung der Höhe des Steuersatzes berücksichtigt wird. Das Kurzarbeitergeld selbst bleibt jedoch steuerfrei.
Der Arbeitgeber muss bestimmte Aufzeichnungspflichten erfüllen, damit das Finanzamt den Progressionsvorbehalt berücksichtigen kann. Daher ist das ausgezahlte Kurzarbeitergeld in der Zeile 15 auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.
Das Kurzarbeitergeld hat indirekt Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Steuern. Bei der Einkommensteuerveranlagung kann dies im Folgejahr zu einer Steuernachzahlung für die betroffenen Arbeitnehmer führen. Wir können Ihnen leider keine Auskunft über die Höhe einer eventuellen Steuernachzahlung geben, weil hierzu Ihre gesamten Einkünfte und persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Wir empfehlen Ihnen jedoch, bei einem hohen Bezug von Kurzarbeitergeld eine Rücklage für die Einkommensteuererklärung, falls möglich, zu bilden
Pflichtveranlagung
Arbeitnehmer die dem Progressionsvorbehalt unterliegende steuerfreie Lohnersatzleistungen bezogen haben müssen wegen der Anwendung des Progressionsvorbehalts eine Einkommensteuererklärung abgeben, sofern die Leistungen die dem Progressionsvorbehalt unterliegen mehr als 410 EUR jährlich betragen und die Veranlagung zur Einkommensteuer nicht bereits aus anderen Gründen durchzuführen ist.
Zur Kenntnis genommen am
Unterschrift Arbeitnehmer
Quelle
§ 3 Nr. 2 EStG