Coronavirus - Finanzamt muss Soforthilfe auf gepfändeten Konto freigeben (FG)
Die Corona-Soforthilfe wird nicht von den in § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO genannten Beträgen erfasst. Insbesondere handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe nicht um sonstige Einkünft. § 850i ZPO ermöglicht Pfändungsschutz für nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige – eigenständig erwirtschaftete – Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind.
Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich weder um eine Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste noch um eigenständig erwirtschaftete Einkünfte.
Der Antrag hatte Erfolg. Das Finanzgericht führte aus:
- Das Finanzamt war zu verpflichten, die auf dem mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung gepfändeten Pfändungsschutzkonto bei der Bank gutgeschriebene Corona-Soforthilfe gem. § 258 AO in voller Höhe freizugeben.
- Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 1 FGO setzt voraus, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden, § 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Dies ist im Streitfall erfolgt. Das FG Köln folgt dabei in der Begründung den zutreffenden Ausführungen des FG Münster im Beschluss vom 13.5.2020 - 1 V 1286/20 AO.
- Im Streitfall führt die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ohne Freigabe der Corona-Soforthilfe zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller. Denn ohne die Freigabe zahlt der Drittschuldner, die Bank, dem Antragsteller den ihm gewährten Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht aus. Da ohne Freigabe der Corona-Soforthilfe deren Zweck nicht erfüllt werden kann, stellt sich die Freigabe der Corona-Soforthilfe als allein ermessensgerechte Entscheidung im Sinne des § 258 AO dar.
- Allerdings folgt das FG Köln dem FG Münster nicht in der Auffassung, dass der gebotene Vollstreckungsschutz allein durch die vollständige Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung erreicht werden könne. Es wäre eine unangemessene Benachteiligung des Fiskus in seiner Position als Pfändungsgläubiger, wenn der vorläufige Rechtsschutz nur dadurch gewährt werden könnte, dass die Pfändung- und Einziehung der Ansprüche aus der Kontoverbindung nur vollständig und damit unter Verlust des Pfändungsrangs aufgehoben werden.
Quelle
FG Köln, Beschluss v. 18.6.2020 - 9 V 1302/20