Grunderwerbsteuer - Der Erwerb von Zubehör unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer (BFH)

Der Erwerb von Zubehör unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Ein darauf entfallendes Entgelt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend. Die Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen.

Es ist Aufgabe des Tatrichters, diese Zweckbestimmung festzustellen.

 

Quelle

Beschluss vom 03.06.2020, Az: II B 54/19

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