Coronavirus - Details zur steuer- und sozialversicherungsfreien Sonderzahlung (BMF)
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 02. 04.2020 eine neue Steuerfreiheit veröffentlicht.
- In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 Steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt.
- Es ist ein Freibetrag. Eine darüber hinausgehende Zahlung ist mit dem übersteigenden Betrag Steuer- und sozialversicherungspflichtig.
- Die Zahlung kann aufgeteilt werden. Der Freibetrag von 1.500 Euro gilt jedoch nur in 2020. Also müssen die Zahlungen auch in 2020 zugeflossen sein.
- Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 wurde die gesetzliche Grundlage im § 3 Nr. 11a EStG geschaffen.
- Erfasst werden Sonderleistungen, die die Arbeitnehmer ab dem 01.03.2020 bis 31. 12.2020 erhalten.
- Die Corona-Sonderleistung muss bis zum 31.12.2020 ausgezahlt sein. Eine Auszahlung mit dem Dezembergehalt im Januar 2021 ist daher nicht steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
- Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
- Für steuerfreie Zahlungen ist in der Regel in der Lohnsteuerbescheinigung keine Bescheinigungspflicht vorgesehen.
- Da der Betrag ausdrücklich steuerfrei ist, ist er auch sozialversicherungsfrei. Die Zahlung könnte also auch an geringfügig Beschäftigte zusätzlich zu den maximal 450 Euro gezahlt werden.
Quelle
BMF, Schreiben vom 09.06.2020