Coronavirus - Details zur steuer- und sozialversicherungsfreien Sonderzahlung (BMF)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 02. 04.2020 eine neue Steuerfreiheit veröffentlicht.

  • In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 Steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt.
  • Es ist ein Freibetrag. Eine darüber hinausgehende Zahlung ist mit dem übersteigenden Betrag Steuer- und sozialversicherungspflichtig.
  • Die Zahlung kann aufgeteilt werden. Der Freibetrag von 1.500 Euro gilt jedoch nur in 2020. Also müssen die Zahlungen auch in 2020 zugeflossen sein.
  • Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 wurde die gesetzliche Grundlage im § 3 Nr. 11a EStG geschaffen.
  • Erfasst werden Sonderleistungen, die die Arbeitnehmer ab dem 01.03.2020 bis 31. 12.2020 erhalten.
  • Die Corona-Sonderleistung muss bis zum 31.12.2020 ausgezahlt sein. Eine Auszahlung mit dem Dezembergehalt im Januar 2021 ist daher nicht steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
  • Für steuerfreie Zahlungen ist in der Regel in der Lohnsteuerbescheinigung keine Bescheinigungspflicht vorgesehen.
  • Da der Betrag ausdrücklich steuerfrei ist, ist er auch sozialversicherungsfrei. Die Zahlung könnte also auch an geringfügig Beschäftigte zusätzlich zu den maximal 450 Euro gezahlt werden.

 

Quelle

BMF, Schreiben vom 09.06.2020

Möchten Sie regelmäßig über neue Artikel informiert werden? Dann registrieren Sie sich für unseren Newsletter.

Newsletter abonnieren

Diese Internetseite verwendet Cookies, um die Nutzererfahrung zu verbessern und den Benutzern bestimmte Dienste und Funktionen bereitzustellen.
Mehr Informationen finden sie unter Datenschutz. Ich stimme zu