Hinweise zur neuen Steuerberatervergütungsverordnung, StBVV (StBK)

Die neue Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ist seit dem 01.07.2020 in Kraft.

Für die Praxis ändert sich insbesondere das Folgende:

Unterschrift, Digitalisierung

Die Anforderung, dass der Steuerberater Rechnungen eigenhändig unterschreiben muss, entfällt. Erteilt der Mandant seine Zustimmung, kann der Steuerberater somit seine Rechnung auch in Textform zuleiten. Diese Änderung dient der Digitalisierung in den steuerberatenden Berufen.

Lohnbuchführung

  • Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 18 Euro je Arbeitnehmer.
  • Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 28 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.

Geschäftsreisen

Als Fahrtkosten sind zu erstatten:

  • 1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren,
  • 2.  bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.
  • Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 25 Euro, von mehr als 4 bis 8 Stunden 40 Euro und von mehr als 8 Stunden 70 Euro; bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 Prozent berechnet werden. 2 Die Übernachtungskosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind.

Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben

Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit beträgt 5 Zehntel bis 30 *) Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). 2 Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 17.500 Euro.

Zeitgebühr

Die Zeitgebühr beträgt nunmehr beträgt 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde

Verfahren vor Verwaltungsbehörden

Verfahren vor den Verwaltungsbehörden Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sinngemäß anzuwenden.

 Tabellen

  • Anpassung der Tabelle A (Beratungstabelle)
  • Anpassung der Tabelle B (Abschlusstabelle)
  • Anpassung der Tabelle C (Buchführungstabelle)
  • Anpassung der Tabelle D (Landwirtschaftliche Tabelle – Betriebsfläche)
  • Wegfall der Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle), da für die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sinngemäß auf die Vorschriften des RVG verwiesen wird.

Alle Beträge netto zuzüglich ggf. Auslagen und gesetzlicher Umsatzsteuer

 

Quelle

StBVV, StBK,

Möchten Sie regelmäßig über neue Artikel informiert werden? Dann registrieren Sie sich für unseren Newsletter.

Newsletter abonnieren

Diese Internetseite verwendet Cookies, um die Nutzererfahrung zu verbessern und den Benutzern bestimmte Dienste und Funktionen bereitzustellen.
Mehr Informationen finden sie unter Datenschutz. Ich stimme zu