Käufer über Gebäudeversicherung informieren – ja oder nein? (BGH)
Der Verkäufer eines bebauten Grundstücks muss den Käufer grundsätzlich nicht ungefragt darüber unterrichten, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Gebäudeversicherung besteht; ebenso wenig muss er ihn über eine nach Vertragsschluss erfolgte Beendigung einer solchen Versicherung informieren.
Dies gilt auch dann, wenn eine Gebäudeversicherung nach der Verkehrsanschauung üblich ist. Das hat der BGH entschieden.
Der BGH betont aber auch: Erklärt der Verkäufer vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags, dass eine Gebäudeversicherung besteht, und wird das Versicherungsverhältnis vor Umschreibung des Eigentums beendet, trifft ihn in aller Regel die vertragliche Nebenpflicht, den Käufer hierüber unverzüglich zu unterrichten. Diese sollte er ernst nehmen. Sonst läuft er Gefahr, sich schadenersatzpflichtig zu machen, wenn ein Schaden am nicht versicherten Gebäude eintritt.
Quelle
BGH, Urteil vom 20.03.2020, Az. V ZR 61/19, Abruf-Nr. 215768