Coronovirus - Keine Festsetzung von Ordnungsgeldern bei Offenlegung von Jahresabschlüssen bis 12.06.2020 (BfJ)
Es werden derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen.
Unternehmen, die nach dem 05.02.2020 vom Bundesamt für Justiz (BfJ) eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12.06.2020 nachholen, auch wenn die sechswöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon vorher abgelaufen ist bzw. ablaufen wird.
Wird die Offenlegung bis zum 12.06.2020 nachgeholt, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.
Ferner leitet das BfJ wegen bestehender Forderungen aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren gegen die betroffenen Unternehmen derzeit keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen ein.
Dies gilt sowohl für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher als auch für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber Banken. Außerdem wird den Unternehmen – bei entsprechendem Sachvortrag – eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewährt. Hierzu reicht der sachlich nachvollziehbare Vortrag, von der Corona-Krise betroffen zu sein, aus.
Im Zusammenhang mit einer Stundung werden auch etwaige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse insbesondere gegenüber Banken zurückgenommen.
Quelle
BfJ, Pressemitteilung vom 08.04.2020