Coronavirus - Erleichterung zum Einwerben von Spenden (BMF)

Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen bis Ende 2020 Spenden im Rahmen einer Sonderaktion für Corona-Hilfe einwerben und verwenden, auch wenn dies nicht in ihrer Satzung steht.

BMF - Fra­gen und Ant­wor­ten zum Mil­li­ar­den-Schutz­schild für Deutsch­land:

Dürfen gemeinnützige Vereine oder Stiftungen Spenden im Zusammenhang mit der Corona-Krise einwerben?

Alle steuerbegünstigten Körperschaften können Spendenaktionen für die Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen durchführen.

Die Finanzämter werden es nicht beanstanden, wenn in der Zeit bis zum 31. Dezember 2020 Spenden für diesen nicht in der Satzung des Vereins oder der Stiftung genannten Zweck eingeworben, mit einer Spendenbescheinigung bestätigt und für diesen Zweck verwendet werden.

Die Spendenbescheinigung, die der Zuwendende von dem Verein oder der Stiftung erhält, muss einen Hinweis auf die Sonderaktion „Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene“ enthalten.#

Voraussetzung ist jedoch, dass die steuerbegünstigte Körperschaft die Spenden nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke einsetzt. D. h. aus Spenden finanzierte Unterstützungsleistungen für Unternehmen, Selbständige oder entsprechende Hilfsfonds der Kommunen sind beispielsweise nicht begünstigt.

Die Spenden können im Übrigen auch ohne Auswirkungen auf die eigene Gemeinnützigkeit an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet werden, die zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene beitragen. Beispielsweise kann ein Fußballverein eine Spendenaktion für Betroffene der Corona-Krise starten und die im Zuge dieser Sonderaktion eingeworbenen Spenden an ein steuerbegünstigtes Krankenhaus weiterleiten.

 

Quelle

BMF

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