Coronavirus - Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge? (GKV-Spitzenverband)

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen kündigt in einem Rundschreiben die erleichterte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Einzugsstellen (= gesetzliche Krankenkassen) an, um von der Corona-Krise betroffene Unternehmen zu unterstützen.

Unabhängig von der Corona-Pandemie müssen Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge zahlen, sonst werden sie mit Säumniszuschlägen belastet. Viele Unternehmen leiden aber unter extremen Einnahmeausfällen. Jetzt sollte eine Beitragsstundung beantragt werden. Gut gemeint ist nicht gut gemacht. Es ist nämlich zu befürchten, dass derartige Anträge  von der Verwaltung überwiegend abgelehnt werden.

Entstehung der Säumniszuschläge

Zahlen Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags, fallen für jeden angefangenen Monat der Säumnis Säumniszuschläge an. Ohne Berücksichtigung des Grunds für die verspätete oder unterbliebene Zahlung der Beiträge werden die Säumniszuschläge also allein durch Zeitablauf fällig. Die zuständige Krankenkasse muss diese erheben, wenn die Beiträge auch nur mit eintägiger Verspätung gezahlt werden.

Lediglich wenn der rückständige Beitrag unter 100 EUR liegt, ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben. Auch hier gibt es eine Einschränkung: Der Säumniszuschlag wird nur dann nicht erhoben, wenn er von der Krankenkasse gesondert schriftlich anzufordern wäre. Rückstände aus Vormonaten führen oft zu höheren Beträgen als 100 EUR. Für diesen Fall würden die neuen Säumniszuschläge von der Kasse also nicht gesondert, sondern zusammen mit der "Altschuld" erhoben werden. 

Beitragsstundungen erst dann, wenn alle Hilfen genutzt sind.

Pressemitteilung des GKV Spitzenverbands vom 25.3.2020:

Unabhängig von der Corona-Pandemie müssen Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge zahlen, sonst werden sie mit Säumniszuschlägen belastet. Viele Unternehmen leiden aber unter extremen Einnahmeausfällen. Jetzt sollte eine Beitragsstundung beantragt werden.

Entstehung der Säumniszuschläge

Zahlen Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags, fallen für jeden angefangenen Monat der Säumnis Säumniszuschläge an. Ohne Berücksichtigung des Grunds für die verspätete oder unterbliebene Zahlung der Beiträge werden die Säumniszuschläge also allein durch Zeitablauf fällig. Die zuständige Krankenkasse muss diese erheben, wenn die Beiträge auch nur mit eintägiger Verspätung gezahlt werden.

Lediglich wenn der rückständige Beitrag unter 100 EUR liegt, ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben. Auch hier gibt es eine Einschränkung: Der Säumniszuschlag wird nur dann nicht erhoben, wenn er von der Krankenkasse gesondert schriftlich anzufordern wäre. Rückstände aus Vormonaten führen oft zu höheren Beträgen als 100 EUR. Für diesen Fall würden die neuen Säumniszuschläge von der Kasse also nicht gesondert, sondern zusammen mit der "Altschuld" erhoben werden. 

Beitragsstundungen erst dann, wenn alle Hilfen genutzt sind

Pressemitteilung des GKV Spitzenverbands vom 25.3.2020

"Ergänzend zu den umfassenden Unterstützungen für Unternehmen und Selbstständige, die derzeit von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossen werden, ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, dass die Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen von den gesetzlichen Krankenkassen vorübergehend gestundet werden. Dazu erklärt Dr. Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes:

Mit den Sozialversicherungsbeiträgen werden durch die Krankenkassen die Pflegekräfte und Ärzte in den Kliniken bezahlt, die Arbeitsagenturen finanzieren damit das Kurzarbeitergeld, das jetzt Millionen von Arbeitnehmern helfen soll, und natürlich werden damit die Renten finanziert. Für diese und noch viel mehr Leistungen benötigen die Renten-, die Arbeitslosen- und die Krankenversicherung die Sozialversicherungsbeiträge.  

In dieser Woche wird von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat ein umfassendes Hilfspaket zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen. Mit diesen Mitteln sollen unter anderem die Unternehmen und Selbstständigen weitreichend unterstützt werden. Aber dies kann nicht über Nacht geschehen. Um den Unternehmen und Selbstständigen hier zu helfen, hat der GKV-Spitzenverband allen gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend zu erleichtern. Also den Unternehmen und Selbstständigen, die nachvollziehbar aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, zu ermöglichen, die Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend später zu zahlen.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Maßnahmen aus dem Hilfspaket zügig greifen, sodass die Erleichterung der Stundung auf die Monate März und April begrenzt werden soll. Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind. In den kommenden Wochen muss beobachtet werden, wie schnell die verschiedenen Hilfsinstrumente bei den Unternehmen und Selbstständigen ankommen. Dann ist zu entscheiden, ob die Stundungsregelungen gegebenenfalls verlängert werden müssen."

Ergänzend zu den umfassenden Unterstützungen für Unternehmen und Selbstständige, die derzeit von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossen werden, ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, dass die Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen von den gesetzlichen Krankenkassen vorübergehend gestundet werden. Dazu erklärt Dr. Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes:

"Mit den Sozialversicherungsbeiträgen werden durch die Krankenkassen die Pflegekräfte und Ärzte in den Kliniken bezahlt, die Arbeitsagenturen finanzieren damit das Kurzarbeitergeld, das jetzt Millionen von Arbeitnehmern helfen soll, und natürlich werden damit die Renten finanziert. Für diese und noch viel mehr Leistungen benötigen die Renten-, die Arbeitslosen- und die Krankenversicherung die Sozialversicherungsbeiträge.  

In dieser Woche wird von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat ein umfassendes Hilfspaket zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen. Mit diesen Mitteln sollen unter anderem die Unternehmen und Selbstständigen weitreichend unterstützt werden. Aber dies kann nicht über Nacht geschehen. Um den Unternehmen und Selbstständigen hier zu helfen, hat der GKV-Spitzenverband allen gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend zu erleichtern. Also den Unternehmen und Selbstständigen, die nachvollziehbar aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, zu ermöglichen, die Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend später zu zahlen.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Maßnahmen aus dem Hilfspaket zügig greifen, sodass die Erleichterung der Stundung auf die Monate März und April begrenzt werden soll. Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind. In den kommenden Wochen muss beobachtet werden, wie schnell die verschiedenen Hilfsinstrumente bei den Unternehmen und Selbstständigen ankommen. Dann ist zu entscheiden, ob die Stundungsregelungen gegebenenfalls verlängert werden müssen."

 

Quelle

GKV Spitzenverband, Pressemitteilung vom 25.3.2020
Haufe Online Redaktion

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