Gewerbesteuer - Externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblich und nicht selbständig bzw. freiberuflich tätig (BFH)
Ein weiterer Fall, der zeigt, wie überholt die Abgrenzung freiberuflicher bzw. selbständiger Einkünfte nach § 18 EStG gegenüber gewerblichen Einkünften ist.
Die Leitsätze:
- Ein externer Datenschutzbeauftragter übt auch dann, wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist, keinen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Katalogberuf aus.
- Da ein Datenschutzbeauftragter ohne eine akademische Ausbildung tätig werden kann, übt er auch keine dem Beruf des Rechtsanwalts ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus (Anschluss an BFH-Urteile vom 05.06.2003 – IV R 34/01 , BFHE 202, 336, BStBl II 2003, 761; vom 26.06.2003 – IV R 41/01 , BFH/NV 2003, 1557).
- Die Tätigkeit des externen Datenschutzbeauftragten ist auch nicht den sonstigen selbständigen Tätigkeiten i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen.
Quelle
BFH, Urteil vom 14.01.2020, Az: VIII R 27/17