Coronavirus - Sozialversicherungsbeiträge, Stundungsantrag wegen höherer Gewalt?
Unabwendbare Ereignisse wie z. B. Sturmschäden, Blitzeinschläge, Hochwasser und womöglich aktuell der Coronavirus (?) können die fristgerechte Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen beeinflussen. Die Einzugsstellen zeigen sich in einem solchen Fall kulant und verzichten auf die üblichen Gebühren für verspätete Beitragszahlungen. So werden beispielsweise keine Stundungszinsen berechnet oder Säumniszuschläge bzw. Mahngebühren erlassen.
Betroffenheit ist nachzuweisen
Die Betroffenheit ist der Einzugsstelle vom Arbeitgeber nachzuweisen, indem er beispielsweise
- eine entsprechende Bestätigung der Gemeinde oder
- Fotos des Betriebsgebäudes, auf denen die Beschädigungen sichtbar sind, oder
- eine nach den örtlichen Verhältnissen glaubhafte Erklärung
einreicht.
Höhere Gewalt liegt nach deutscher Rechtsprechung vor, wenn ein schadenverursachendes Ereignis von außen einwirkt, also seinen Grund nicht in der Natur der gefährdeten Sache hat (objektive Voraussetzung) und das Ereignis auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann (subjektive Voraussetzung). Man kann wohl davon ausgehen, dass es sich bei den Folgen im Zusammenhang mit dem Coronavirus um höhere Gewalt im Sinne dieser Definition handelt.
Meldung vor der Beitragsfälligkeit: Stundungsantrag frühzeitig stellen
Die Prozesse bei den Einzugsstellen zur Feststellung der rechtzeitigen Beitragszahlung durch den Arbeitgeber sind elektronisch gesteuert. Für nicht rechtzeitig gezahlte Sozialversicherungsbeiträge werden - ohne Zutun eines Kassenmitarbeiters - systemseitig Säumniszuschläge erhoben. Darüber hinaus werden ausstehende Beiträge gemahnt und Mahngebühren festgesetzt. Nur Arbeitgeber, die rechtzeitig vor dem Fälligkeitstermin einen Antrag auf Stundung der Beiträge stellen, sind von diesen Maßnahmen ausgenommen. Die Einzugsstellen werden aufgrund der speziellen Situation auf besondere Sicherheitsleistungen im Zusammenhang mit der Stundung verzichten und auch keine Stundungszinsen berechnen.
Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse.
Meldung nach der Beitragsfälligkeit: Säumniszuschläge und Mahngebühren können erlassen werden
Arbeitgeber, die erst nach Fälligkeit der Beiträge Zahlungsprobleme melden, können auch im Nachhinein den Erlass der Säumniszuschläge und Mahngebühren beantragen. Dem Antrag wird durch die Einzugsstelle entsprochen, wenn die Einziehung der aufgelaufenen Beträge nach Lage des einzelnen Falls unbillig ist. Arbeitgeber erfüllen diese Voraussetzung, wenn sie "nicht unerheblich" von einer Naturkatastrophe betroffen sind.
Hinweis: Die genannten Regelungen zu Stundung und Erlass, um Säumniszuschlag oder Mahngebühr zu vermeiden, gelten auch für die "sonstigen Beitragszahler" in der gesetzlichen Krankenversicherung, wozu z. B. freiwillig versicherte Selbstständige, Rentner und andere Mitgliedsgruppen zählen.
SEPA-Basislastschriftmandat sichert den fristgerechten Beitragseinzug
Bei Arbeitgebern, die der Einzugsstelle ein SEPA-Basislastschriftmandat zum Einzug der Sozialabgaben erteilt haben, wird der fristgerechte Einzug zum Fälligkeitstermin durch die Einzugsstelle sichergestellt. Die Höhe der zu zahlenden Abgaben muss der Arbeitgeber jeden Kalendermonat zwei Arbeitstage vor Fälligkeit durch Übermittlung eines Beitragsnachweis-Datensatzes anzeigen.
Bei Arbeitgebern, die aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses, also z. B. aufgrund eines Sturmschadens, daran gehindert waren, wird die Höhe der zu zahlenden Abgaben von der Einzugsstelle geschätzt und eingezogen. Hierbei orientiert sich die Einzugsstelle in der Regel an der Höhe der vom Arbeitgeber angezeigten Sollstellung des Vormonats.
Wichtig: Der Beitragsnachweis muss dann später vom Arbeitgeber nachgereicht bzw. übermittelt werden. Eventuelle Über- oder Unterzahlungen werden in diesem Fall mit der laufenden Beitragszahlung verrechnet.
Quelle: Quelle:IHK München, Ratgeber
Quelle
Haufe-Verlag
IHK München, Ratgeber