Coronavirus - Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bei Tätigkeitsverboten und Quarantäne bei Selbständigen (Berlin)
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot (§ 31 IfSG) oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird bzw. wurde, kann Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG auf Antrag erhalten. Das gilt auch für Selbständige.
Bei Selbständigen berechnet sich der Verdienstausfall pro Monat nach einem Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)). Nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ist der ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit maßgeblich. Als Nachweis dient der letzte Einkommensteuerbescheid. Darüber hinaus können Aufwendungen für die private soziale Sicherung gemäß § 58 IfSG geltend gemacht werden.
Quelle
§§ 56 ff. IfSG
§ 30 IfSG, § 31 IfSG