Coronavirus - FAQ: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen
Muss man zur Arbeit erscheinen, wenn man Angst hat, sich dort anzustecken?
Solange es keine objektive Gefahr gibt, muss man zur Arbeit. Die bloße Befürchtung reicht nicht aus. Der Arbeitgeber hat aber dafür Sorge zu tragen, dass es sichere Arbeitsbedingungen gibt. Der Arbeitgeber muss zum Beispiel dafür sorgen, dass Arbeitnehmer fernbleiben, die infiziert oder sogar krank sein könnten. Notfalls hat er diese wieder nach Hause zu schicken.
Was gilt bei einer amtlich angeordneten Quarantäne?
Wie bei der Kinderbetreuung. Der Arbeitnehmer muss bei einer freiwilligen Quarantäne eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber finden. Anders sieht es aus, wenn eine offizielle Quarantäne gegen den Arbeitnehmer verhängt ist. Dann muss der Arbeitnehmer zu Hause bleiben. Er bekommt sein Gehalt vom Arbeitgeber weiterbezahlt. Für den Arbeitgeber greift dann § 56 Infektionsschutzgesetz. Der besagt, dass dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet werden. Wenn die Quarantäne länger als sechs Wochen dauern sollte, hat der Arbeitnehmer direkt Anspruch auf die Entschädigung - allerdings nur noch in Höhe des Krankengeldes.
Wann kann sich der Arbeitnehmer krankschreiben lassen?
Wie sonst auch bei Arbeitsunfähigkeit. Es gibt aber eine Erleichterung: Krankschreibungen ab dem 09.03.2020 sind bei "Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege" momentan auch ohne Praxisbesuch möglich. Das heißt: Man kann sich auch telefonisch an einen Arzt wenden und bekommt die Krankmeldung zugeschickt. Darauf hatten sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung Anfang März geeinigt. Das gelte zunächst für vier Wochen. Bei Krankheit wird natürlich wie bisher das Entgelt zunächst fortgezahlt, nach sechs Wochen gibt es Krankengeld.
Muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitteilen, dass bei ihm der Coronavirus diagnostiziert wurde?
Es gibt grundsätzlich keine Pflicht, dem Arbeitgeber oder den Arbeitskollegen die ärztliche Diagnose offenzulegen. Der Arbeitnehmer ist lediglich verpflichtet, dem Arbeitgeber die eigene Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen und ihre voraussichtliche Dauer mittels Attest nachzuweisen. Es steht ihm natürlich frei, dem Arbeitgeber und den Kollegen trotzdem den Grund seiner Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, zum Beispiel um sie zu warnen. Jedoch unterliegt der neue Coronavirus nach dem Infektionsschutzgesetz der behördlichen Meldepflicht.
Darf ich mein Kind mit zur Arbeit nehmen?
Das Kind mit zur Arbeit nehmen, darf man nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Arbeitgebers.
Homeoffice?
Es gibt normalerweise keinen Anspruch auf Homeoffice. In vielen Unternehmen gibt es aber Regelungen zum Homeoffice im Arbeitsvertrag. Wenn es möglich ist, betriebliche Interessen nicht dagegensprechen und es für den Arbeitnehmer zwingend ist, dann wird sich ein Arbeitgeber in der jetzigen Situation nicht dagegen sperren.
Kann mein Chef mich zwingen, im Homeoffice zu arbeiten?
Nicht ohne weiteres. In den meisten Arbeitsverträgen ist eine konkrete „Betriebsstätte“ definiert, an der die Arbeitsleistung erbracht werden muss. Alle Mitarbeiter per Anweisung ins Homeoffice zu stecken, ist arbeitsrechtlich kaum möglich. Der Arbeitnehmer muss zustimmen, um längere Zeit im Homeoffice zu arbeiten.
Bekommt der Arbeitnehmer wegen Corona Kurzarbeitergeld?
Ja. Die Bunderegierung hat über die Arbeitsagenturen angeordnet, dass bei durch das Coronavirus verursachte Arbeitsausfälle ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gewährt werden kann. Mehr Infos dazu unter: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus. Arbeitgeber müssen die Details des Kurzarbeitergelds mit der Agentur für Arbeit klären. Dies ist zwischenzeitlich auch online bei der Arbeitsagentur möglich: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kinder 67% der Nettoentgeltdifferenz. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60% der Nettoentgeltdifferenz.
Gibt es staatliche Hilfen für Unternehmen?
Aktuell wird an vielen Stellen diskutiert, ob und wie genau die Bundesrepublik und die EU Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten helfen können. Die EU hat angekündigt, zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Epidemie einen 25 Milliarden Euro Hilfsfond für Unternehmen bereitzustellen. In Deutschland sollen schnellstmöglich die Regelungen zum Kurzarbeitergeld angepasst werden. Die Bearbeitung soll deutlich schneller erfolgen. Zudem sollen die Sozialbeiträge in Zukunft zu 100% erstattet werden. Die Bezugsdauer soll von 12 auf 24 Monate ausgeweitet werden. Mehr Informationen zum Kurzarbeitergeld gibt diese Seite der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Muss man Kita- oder private Schulgebühren weiter bezahlen, wenn die Einrichtungen geschlossen sind?
Oft geht es hier um beträchtliche Summen. Die Juristen raten erst einmal die Zahlungen zurückhalten oder zu kürzen. Denn die Leistung Kinderbetreuung wird wegen der Schließung auch nicht erbracht. Und hier sollte ein Hilfsprogramm der Bundesregierung greifen, sodass der Träger der Schule oder Kita eine entsprechende Entschädigung vom Staat bekommt.
Stand 14.03.2020.
Und - ganz wichtig - bleiben Sie gesund!