Verspätungszuschlag
Durch eine Neuregelung wird ermöglicht, dass ein Verspätungszuschlag vollautomationsgestützt festgesetzt werden kann.
Dies geschieht hinsichtlich der Höhe und des Grundes auf Grundlage des Gesetzes. Das heißt, dass das Finanzamt kein Ermessens- oder Beurteilungsspieleraum diesbezüglich hat und die vollautomatische Festsetzung des Zuschlags sachgerecht ist.
Im Ergebnis dürften Verspätungszuschläge von der EDV und damit ohne Zutun von den Sachbearbeitern der Finanzverwaltung automatisch deutlich öfter und höher festgesetzt werden. Die EDV ersetzt also die Entscheidung durch den Menschen.
Quelle
§ 152 Abs. 11 Satz 2 AO-E