Gesetzesänderung zur elektronischen Kasse ernst nehmen
Ernst nehmen sollten Unternehmer die Gesetzesänderungen für elektronische Kassen. Sogenannte digitale Aufzeichnungssysteme müssen ab 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen.
Unternehmer aller Branchen sind verpflichtet, ihre Kassen entsprechend auszurüsten. Zwar gilt bis Ende September 2020 eine Nichtbeanstandungsregelung. Dennoch sollten Firmenchefs das mit ihrem Steuerberater besprechen – schon mit Blick auf das bereits bestehende Risiko einer unangekündigten Kassennachschau. Unternehmer, die eine technisch nachrüstbare Registrierkasse besitzen, sind verpflichtet, diese bis 30. September 2020 nachzurüsten.
Nicht nachrüstbare Kassen müssen bis Ende 2022 ersetzt sein. Zudem gilt: Unternehmen müssen binnen eines Monats dem Finanzamt melden, dass sie eine elektronische Kasse angeschafft oder außer Betrieb genommen haben.
Bis 31.12.2019 gekaufte Kassen sind bis Ende Januar
nachzumelden. Offene Ladenkassen ohne technische Unterstützung dürfen
Unternehmer weiter benutzen. Einen Beleg müssen Kunden künftig immer erhalten –
in Papierform oder elektronisch.
Quelle
DATEV TRIALOG