Gesetzesänderungen zu Azubigehalt und Kurzfrist-Aushilfen
Auch Auszubildende erhalten ab 1. Januar laut Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung eine Mindestvergütung.
Im ersten Ausbildungsjahr müssen Arbeitgeber ihnen wenigstens 515 Euro pro Monat zahlen. Ab 2021 steigt der Azubi-Mindestlohn auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und von 2023 auf 620 Euro. Die Mindestvergütung steigt im zweiten Ausbildungsjahr um 18 Prozent, im dritten um 35 Prozent und im vierten um 40 Prozent. Ausnahmen gelten, wenn Arbeitgeber und Gewerkschaften für einzelne Branchen andere Vereinbarungen getroffen haben. Neues gibt es auch zur Pauschalbesteuerung von Kurzfrist-Aushilfen. Bislang durften Arbeitgeber bei kurzfristig Beschäftigten – etwa Aushilfskräften in der Landwirtschaft – eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent ansetzen, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn pro Arbeitstag 72 Euro nicht überstieg. Dieser Grenzbetrag erhöht sich nun auf 120 Euro.
Quelle
DATEV TRIALOG