Umsatzsteuer: Rückwirkung berichtigter Rechnungen (BFH)
Nunmehr kommt es nicht mehr auf das Datum des Vorliegens der berichtigten Rechnung an. Die Berichtigung wirkt nunmehr rückwirkend (ex tunc).
Eine nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigte Rechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.10.2016 - V R 26/15 , BFHE 255, 348, und EuGH-Urteil Senatex vom 15.09.2016 C-518/14,EU:C:2016:691).
Quelle
BFH, Urteil vom 05.09.2019, Az: V R 12/17