Wohnimmobilienverwalter, Vormund, Pfleger oder Betreuer sind vereinbare Tätigkeiten eines Steuerberaters (BStBK)
Die Bundessteuerberaterkammer hat die Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters im Bereich vereinbare Tätigkeiten als Wohnimmobilienverwalter und für die Tätigkeit als Vormund, Pfleger oder Betreuer aktualisiert.
Die Hinweise wurden auf der Homepage des BStBK veröffentlicht.
Quelle
BStBK Pressemitteilung vom 22.01.2020