BNotO, BeurkG - Mitwirkung des Notars bei unredlichen Verträgen (BGH)
Der BGH äußert sich zur Verfolgung unerlaubter oder unredlicher Zwecke unter Mitwirkung eines Notars.
Eine große Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis eines Grundstücks bei kurz aufeinanderfolgenden Verträgen ist ein Anhaltspunkt für die Verfolgung unerlaubter oder unredlicher Zwecke, an welcher der Notar weder durch die Beurkundung noch durch die Abwicklung der Kaufverträge mitwirken darf (Bestätigung von Senat, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 514/13 , WM 2014, 1611 Rn. 32 und BGH, Beschluss vom 28. Juli 2008 - NotSt (B) 1/08 , BeckRS 2008, 17806).
Dieser Anhaltspunkt kann jedoch nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls nicht durchgreifen, insbesondere wenn der Preisunterschied erklärbar ist.
Quelle
BGH, Urteil vom 05.12.2019, Az: III ZR 112/18