A1-Bescheinigung bei Entsendung und Geschäftsreisen – So vermeiden Sie hohe Bußgelder

Die Bescheinigung A1 wird ausgestellt, wenn Sie Arbeitnehmer in einen Mitgliedsstaat der EU, in einen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in die Schweiz entsenden. Sie ist auch bei Geschäftsreisen notwendig.

Der Antrag muss seit 01.01.2019 elektronisch erfolgen, zum Beispiel über www.sv.net, www.dvka.de oder über unsere Kanzlei und DATEV.

Ob die erforderliche A1-Bescheinigung bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit vorliegt, wird aktuell verstärkt kontrolliert. Die geänderte Verwaltungspraxis ist auf neue nationale Vorschriften zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und Lohndumping zurückzuführen.

In einem Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) haben wir die wichtigsten Informationen zusammengefasst:

Was ist eine A1-Bescheinigung und Warum wird sie gebraucht?

Grundsätzlich gelten für alle Personen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie arbeiten. Sind Arbeitnehmer*innen nur vorübergehend in einem anderen EU-Mitgliedsland tätig (sogenannte Entsendung), gilt jedoch ausnahmsweise weiterhin das Recht des Entsendestaats. Mit einer A1-Bescheinigung können Arbeitnehmer*innen und andere Erwerbstätige nachweisen, ob für sie das Recht des Wohnstaates (Entsendestaates) oder die Vorschriften eines ausländischen Staates maßgebend sind.

Die A1-Bescheinigung dokumentiert in diesen Fällen, dass die im Ausland erwerbstätige Person weiter dem deutschen Recht unterliegt.

Wer in mehreren Mitgliedstaaten arbeitet, benötigt die A1-Bescheinigung ebenfalls.

Der Vorteil: Eine gleichzeitige Beitragszahlung in mehreren Mitgliedstaaten und ein Wechsel zwischen den Sozialversicherungssystemen werden dadurch vermieden.

Wer braucht eine A1-Bescheinigung?

Arbeitnehmer*innen, verbeamtete Personen und Selbständige brauchen regelmäßig eine A1-Bescheinigung, wenn sie grenzüberschreitend innerhalb der EU oder in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz arbeiten.

Für die Entsendung in Staaten, mit denen Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, sind andere Entsendebescheinigungen als das A1-Formular nötig. Für das sogenannte „vertragslose Ausland“ (z. B. Mexiko oder Indonesien) gibt es generell keine Entsendebescheinigungen

Wann wird eine A1-Bescheinigung bei kurzzeitigen oder kurzfristigen Dienst- und Geschäftsreisen benötigt?

Bei kurzfristigen oder kurzzeitigen (bis zu sieben Tagen) Dienst- oder Geschäftsreisen kann die A1-Bescheinigung im Bedarfsfall nachträglich beantragt werden. Dies ist rechtlich zulässig und wird von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestätigt, worauf das BMAS hinweist.

Wir empfehlen jedoch, die Kontrollpraxis des Staates, in den die Dienst- oder Geschäftsreise unternommen wird, zu beachten und eine A1-Bescheinigung ggf. im Voraus zu beantragen. Verstärkte Kontrollen werden derzeit insbesondere in Frankreich und Österreich durchgeführt.

Wie wird die A1-Bescheinigung beantragt?

Die A1-Bescheinigung gibt es in elektronischer Form und in Papierform. So wird sie beantragt:

  • Elektronisch: Für Arbeitnehmer*innen ist seit dem 1. Juli 2019 das elektronische Antragsverfahren ohne Ausnahmen verpflichtend.
  • Papieranträge für den Personenkreis der Arbeitnehmer*innen werden daher nicht mehr entgegengenommen. Soweit Sie als Arbeitgeber nicht über ein entsprechendes systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm verfügen, können Sie den elektronischen Antrag mittels einer Ausfüllhilfe aus SV.net stellen.
Informationen zu sv.net:

Kurzanleitung für die A1-Bescheinigung von sv.net (PDF)

Aktuelles von sv.net

Für verbeamtete Personen nehmen die Rentenversicherungsträger ebenfalls elektronische Anträge entgegen.

In Papierform: Selbständige und Personen, die gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz beschäftigt sind, stellen den Antrag in Papierform. Außerdem gilt: Anträge auf eine A1-Bescheinigung dürfen – auch aus datenschutzrechtlichen Gründen – nicht per E-Mail gesendet werden, auch nicht an den Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung.

A1-Bescheinigungen für verbeamtete Personen, die nicht im elektronischen Verfahren beantragt werden, können folgendermaßen beantragt werden:

A1-Bescheinigungen für Beamte, die nicht im elektronischen Verfahren beantragt werden

Fragebögen für Selbständige finden Sie hier auf der Seite der DVKA:

Vorübergehende Erwerbstätigkeit eines Selbständigen in einem anderen Mitgliedsstaat

Die übrigen Fragebögen finden Sie ebenfalls auf der Seite der DVKA:

Anträge und Fragebögen des DVKA

Wo wird die A1-Bescheinigung beantragt?

Das hängt davon ab, wie die betroffene Person krankenversichert ist.

Bei der Krankenkasse: Sie ist für alle Personen zuständig, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig, familien- oder pflichtversichert sind. Gleiches gilt für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und über eine private Zusatzversicherung verfügen.

Bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV): Personen mit einer berufsständischen Versorgung stellen hier ihren Antrag. Dies gilt auch, wenn Sie ausschließlich über eine private Krankenversicherung verfügen.

Beim zuständigen Rentenversicherungsträger: Wer nicht gesetzlich krankenversichert und auch nicht berufsständisch versorgt ist, beantragt die A1-Bescheinigung bei seinem Rentenversicherungsträger. Dies gilt also für die Personen, die ausschließlich über eine private Krankenversicherung verfügen.

Beim GKV-Spitzenverband: Für Personen, die gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat beruflich tätig sind (so genannte „Gewöhnliche Mehrfacherwerbstätigkeit“*) wird der Antrag beim zuständigen Träger des Wohnstaats gestellt. In Deutschland ist das der GKV-Spitzenverband (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, DVKA). Auf das Krankenversicherungsverhältnis kommt es bei Mehrfacherwerbstätigen nicht an.

*Von einer „gewöhnlichen“ Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ist auszugehen, wenn die Tätigkeit mindestens an einem Tag pro Monat oder fünf Tagen pro Quartal auch in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird.

Was tun, wenn die A1-Bescheinigung bei dringenden kurzfristigen Einsätzen noch nicht vorliegt?

Dann sollte eine Kopie des aktuellen Antrags auf Ausstellung der A1-Bescheinigung mitgeführt werden. Bei einer Entsendung nach Österreich empfiehlt es sich, zusätzlich einen Nachweis über die Anmeldung zur Sozialversicherung in Deutschland mitzunehmen. Das kann auch eine frühere A1-Bescheinigung sein.

Wer beantragt die A1-Bescheinigung?

Für Arbeitnehmer*innen und verbeamtete Personen ist der Antrag vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn zu stellen. Selbständige müssen sich direkt an die für den Antrag zuständige Stelle wenden.

Ich bin beruflich auf Dauer mindestens einmal pro Monat in Deutschland als auch einem oder mehreren Mitgliedstaaten tätig. Muss ich denn für jeden einzelnen Auslandseinsatz eine gesonderte A1-Bescheinigung beantragen?

Nein.

Für Personen, die gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat beruflich tätig sind (so genannte „Gewöhnliche Mehrfacherwerbstätigkeit“*), kann eine A1-Bescheinigung für die Dauer von bis zu 5 Jahren für alle Mitgliedstaaten ausgestellt werden, in denen die Erwerbstätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird.

Der typische Fall sind Fernfahrer, die regelmäßig in mehreren Mitgliedstaaten Güter transportieren. Aber auch Beschäftigte, die regelmäßig in anderen Mitgliedstaaten an Vorstandssitzungen, Verbandsmeetings o. Ä. teilnehmen, können von der Vorschrift erfasst werden.

*Von einer „gewöhnlichen“ Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ist auszugehen, wenn die Tätigkeit mindestens an einem Tag pro Monat oder fünf Tagen pro Quartal auch in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird.

Sind diese Kriterien erfüllt, ist der Antrag bei Wohnsitz im Inland bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) zu stellen.

Muss eine A1-Bescheinigung auch für ein Transitland beantragt werden?

Entscheidend ist, ob die berufliche Tätigkeit bei Durchreisen durch Transitländer tatsächlich ausgeübt wird. Ist dies nicht der Fall, wird keine A1-Bescheinigung für den betreffenden Staat benötigt. Dienstliche Telefongespräche oder E-Mails während des Transits sind marginal und bleiben außer Betracht.

Beispiel:

Wenn ein Monteur, der seine Beschäftigung in Deutschland ausübt, einen Auftrag oder eine befristete Tätigkeit in Italien übernimmt und hierfür mit dem Auto von München über Österreich zu seinem Zielort in Mailand fährt, benötigt er für Österreich keine A1-Bescheinigung, weil er seine Tätigkeit dort nicht ausübt.

Ein LKW-Fahrer, der von Deutschland über Österreich nach Italien fährt, um dort Ware auszuliefern, übt hingegen seine Tätigkeit, den Transport von Gütern, auch während der Durchfahrt durch Österreich aus. Er benötigt die A1-Bescheinigung deshalb nicht nur für Italien, sondern auch für Österreich.

Wo gibt es weitere Informationen?

Weitere Informationen zur A1-Bescheinigung bieten das Info-Portal der Datenstelle der gesetzlichen Rentenversicherung oder der GKV-Spitzenverband, DVKA in Bonn.

Was passiert, wenn man keine A1-Bescheinigung dabei hat?

Das wird in den EU-Ländern unterschiedlich gehandhabt. Am strengsten sind laut einer KPMG-Umfrage Frankreich, Österreich, die Schweiz und Rumänien.

  • Österreich verhängt bei fehlenden A1-Bescheinigungen Bußgelder zwischen 1000 und 10.000 Euro – sowohl gegen das Unternehmen als auch gegen den Mitarbeiter.
  • Frankreich verlangt pro fehlender A1-Bescheinigung ein Bußgeld von 3269 Euro vom Mitarbeiter.
  • Andere Länder verhängen zwar keine Bußgelder, wenn die A1-Bescheinigung fehlt, erheben aber für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, Sozialversicherungsbeiträge.

Außerdem kann Mitarbeitern der Zutritt zu einem Messegelände oder einer Baustelle verweigert werden, wenn sie keine A1-Bescheinigung dabeihaben. Dadurch können sich Projekte verzögern. 

Anmeldung sv.net unter https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/

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